Bestatter
Im gesamten Bundesgebiet sind knapp 4000 Bestattungsunternehmen angesiedelt.
Jedes Jahr versterben in Deutschland durchschnittlich 860000 Menschen. Bereits zu Lebzeiten sollten Personen sich mit der Endlichkeit des individuellen Lebens bewusst auseinandersetzen. Die qualifizierte und empathische Beratung eines Bestatters sowie dessen anerkennender Umgang mit dem Verstorbenen bilden die Basis für eine würdige und hochwertige Bestattung. Zugehörige dieser Berufsgruppe handeln nach strengen ethischen Richtlinien. Im Zentrum ihres Handelns stehen der Verstorbene und der würdevolle Umgang mit dem Toten.
Eine Bestattung zeichnet sich durch ihre Komplexität aus. Deren Realisierung ist somit von zahlreichen kaufmännischen, handwerklichen und beratenden Aspekten abhängig. Daher ist die Ausübung des Berufs an vielfältige Dienstleistungen gekoppelt. So ist die Beratung von umfassender Kompetenz, Flexibilität und Planungssicherheit geprägt. Entsprechend übernimmt ein Bestatter, wie zum Beispiel die Falkmann GmbH, die gesamte Organisation bzw. Koordination von Bestattung und Trauerfeier.
Im Verlauf dessen erledigt er sämtliche erforderliche Formalitäten und Behördengänge. Er koordiniert optional spezifische Versicherungs- und bestellte Fremdleistungen. Wichtige Bedeutung nimmt auch die sogenannte „ hygienische Versorgung" des Toten ein. Dieser Prozess klassifiziert das Waschen und Ankleiden des verstorbenen Menschen. Des Weiteren transportiert er im Zuge der Überführung den Leichnam zum jeweiligen Bestattungsort. Er steht den Angehörigen beratend bei der Ausgestaltung der Trauerfeier und der Festlegung des betreffenden Grabes zur Seite. Auf Wunsch unterweist er die Angehörigen bezüglich der Produktion der Traueranzeige und Trauerkarten. Ergänzend unterstützt er bei dem Aufbau der eigentlichen Trauerfeier. So fungiert er als Bindeglied zwischen Pfarrer und Trauerredner. Ferner vermittelt er bei Bedarf fachspezifisches Wissen hinsichtlich der Grabgestaltung und Grabpflege. Zusätzlich berät er hinsichtlich weitreichend zu entrichtender Friedhofsgebühren. Erstellte Abrechnungen zeichnen sich stets durch Transparenz aus. Auch nach der Beerdigung bleibt er Ansprechpartner für die Angehörigen und steht auf Nachfrage für dauerhafte Beratungen zur Verfügung.
Sogenannte letztwillige Verfügungen dokumentieren etwaige individuelle Wünsche des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart. Liegen diese schriftlichen Belege nicht vor, obliegt die diesbezügliche Entscheidung bei den Angehörigen.
Mit Hilfe einer Bestattungsvorsorge kann die Durchführung der eigenen zukünftigen Bestattung langfristig und gemäß subjektiven Vorstellungen geplant werden. Der Betroffene bespricht diese sogenannte Bestattungsvorsorge – Vereinbarung mit einem ausgewählten Bestatter. Diese Vereinbarung ist im Regelfall nicht mit finanziellen Vorleistungen verbunden. Primär orientiert sich die Absprache an den persönlichen Wünschen und der jeweiligen Finanzlage der potentiell zu bestattenden Person. Derartige Vereinbarungen werden direkt im Bestattungsinstitut abgeschlossen.
Im Anschluss an einen Todesfall sollte zeitnah ein Bestattungsinstitut von den Angehörigen kontaktiert werden. Eine sofortige Überführung des Toten in das Bestattungsinstitut ist nicht erforderlich. Der Verstorbene darf bis zu 36 Stunden nach dem Ableben zu Hause verbleiben, damit die Hinterbliebenen sich angemessen verabschieden können.
Begräbnisse sind kostenintensiv. Bis zum Jahre 2004 erhielten Angehörige diesbezügliche Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen in Form des Sterbegeldes. Um Angehörige gegenüber diesem Kostenfaktor zu schützen, sollte ein Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung in Erwägung gezogen werden. Deshalb gilt es explizit zu prüfen, ob der Tote im Vorfeld seines Todes bereits einen Bestattungsvorsorgevertrag unterzeichnet hat.
Derartige Verträge können finanziell abgesichert werden. Das „ Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V." sowie die „ Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG" ermöglichen wahlweise die Absicherung des Vertrages. Die zweckgebundene Summe bleibt auch von einer etwaigen Insolvenz des beauftragten Bestattungsinstituts unangetastet.